§ 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a?asof=2022-09-05#abs-1 (1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a?asof=2022-09-05#abs-2 (2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a?asof=2022-09-05#abs-3 (3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde,
Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren nach § 81a mit dem Ziel der Einreise zum Zweck des § 16d fortgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a?asof=2022-09-05#abs-4 (4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/81a?asof=2022-09-05#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte.
Änderungsverlauf
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16.08.2023 Ausfertigung
§ 81a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2023 I Nr. 217
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 81a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. I S. 1307
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